ALLGEMEINE LIEFER- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
der MAINCOR Rohrsysteme GmbH & Co. KG zur Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmen
Stand: 07.04.2014
1.1. Für die von der MAINCOR Rohrsysteme GmbH & Co. KG (nachfolgend „MAINCOR“ genannt) gegenüber ihren Vertragspartnern (nachfolgend „Besteller“ genannt) übernommenen vertraglichen Leistungen gelten in nachstehender Reihenfolge:
- die einzelvertragliche Vereinbarung der Parteien;
- diese Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen;
- das Bürgerliche Gesetzbuch.
1.2. Die vorliegenden Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen (nachfolgend „AGB“ genannt) gelten nur gegenüber Unternehmen im Sinne des § 14 BGB sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
1.3. Die AGB gelten insbesondere über Verträge über den Verkauf oder die Lieferung beweglicher Sachen(nachfolgend auch „Ware“ oder „Liefergegenstand“ genannt), ohne Rücksicht darauf, ob MAINCOR die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 651 BGB). Die AGB gelten als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge über den Verkauf oder die Lieferung beweglicher Sachen mit demselben Besteller, ohne dass MAINCOR in jedem Einzelfall wieder auf die AGB hinweisen muss. Dies gilt auch für etwaige Änderungen dieser AGB wenn MAINCOR hierauf hinweist.
1.4. Diese AGB gelten ausschließlich. Der Besteller erkennt die Geltung dieser AGB mit der Erteilung des Auftrags, spätestens jedoch mit der Entgegennahme der Ware an. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Einkaufsbedingungen oder AGB des Bestellers werden nur dann und nur insoweit Vertragsbestandteil, als das MAINCOR deren Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn MAINCOR in Kenntnis Allgemeiner Einkaufsbedingungen oder AGB des Bestellers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführt. Andere Bedingungen, Individualabreden, Verträge oder Vereinbarungen sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart worden sind. In diesen Fällen gelten die AGB von MAINCOR ergänzend.
1.5. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Besteller gegenüber MAINCOR abzugeben sind (z. B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform..
1.6. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in und mit diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
2. Leistungsbeschreibung
Für die Produkte von MAINCOR gelten die Betriebsanleitungen, Produktbeschreibungen, technischen Handbücher und Einbauanweisungen von MAINCOR, diese sind unter www.maincor.de und www.shop.maincor.de einsehbar.
3. Angebot und Vertragsschluss
3.1. Die Angebote von MAINCOR sind freibleibend und unverbindlich, sofern auf die Verbindlichkeit im Angebot nicht ausdrücklich hingewiesen worden ist. Dies gilt auch dann, wenn MAINCOR dem Besteller Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen hat.
Ein Vertragsschluss kommt, soweit das Angebot von MAINCOR nicht ausnahmsweise verbindlich ist, erst durch eine schriftliche Auftragsbestätigung auf die rechtsverbindliche Bestellung des Bestellers zustande. Die Verkaufsangestellten von MAINCOR sind nicht berechtigt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.
3.2. Die Bestellung der Ware durch den Besteller gilt als ein verbindliches Angebot, soweit sich aus dieser Bestellung ausdrücklich nichts anderes ergibt. MAINCOR ist berechtigt, eine als verbindlich zu qualifizierende Bestellung des Bestellers innerhalb von 2 Wochen durch Zusendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung oder dadurch anzunehmen, dass gegenüber dem Besteller innerhalb der gleichen Frist die vertragliche Leistung bewirkt wird; bei Lagerware bzw. bei vorrätiger Ware verkürzt sich die Frist auf eine Woche.
3.3. Bei längerfristigen oder fortlaufenden Geschäftsbeziehungen mit einem Besteller behalten ursprüngliche und MAINCOR vorliegende Pläne und Produktbeschreibungen, gleich ob sie von MAINCOR oder dem Besteller stammen, im Fall einer Nach- oder Neubestellung ihrer Wirksamkeit bei, es sei denn, der Besteller weist auf Änderungswünsche ausdrücklich und schriftlich hin oder hebt diese in den Plänen und Produktbeschreibungen gegenüber MAINCOR als Änderungswunsch optisch hervor.
4. Preise, Zahlungsbedingungen und Zahlungsverzug
4.1. Soweit nichts anderes angegeben, hält sich MAINCOR an die in seinem als verbindlich gekennzeichnetem Angebot enthaltenen Preise vier Wochen ab Datum des Angebots gebunden. Anderenfalls sind die in der Auftragsbestätigung von MAINCOR genannten Preise maßgebend. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen von MAINCOR werden gesondert berechnet. Alle Preise verstehen sich in Euro. Die Ziffer 3.1. bleibt unberührt.
4.2. Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten die Preise von MAINCOR ab Werk; Verpackungskosten, Kosten für Verladung, Fracht und Montage sind nicht in dem Preis enthalten. In der in dem Vertrag oder dem Auftrag ausgewiesenen Vergütung ist die gesetzliche Umsatzsteuer nicht eingeschlossen. Diese wird in der jeweils gesetzlichen Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Bei Bestellungen mit einem Auftragswert unter 120,00 € besteht das Recht einen Mindermengenzuschlag in Höhe von 18,00 € in Rechnung zu stellen.
4.3. Ist mit dem Besteller nichts anderes schriftlich vereinbart worden, ist die Vergütung der vertraglichen Leistungen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Eine Zahlung gilt erst dann als bewirkt, wenn die vertragliche geschuldete Vergütung bei MAINCOR oder auf eines in der Rechnung von MAINCOR ausgewiesenen Konten eingegangen ist. Im Falle der Hereinnahme von Wechseln oder Schecks gilt die Zahlung erst dann als erfolgt, wenn der Wechsel bzw. Scheck eingelöst wird. Die Entgegennahme von Wechseln bedarf immer einer vorhergehenden schriftlichen Vereinbarung mit MAINCOR. Bei der Hereinnahme von Wechseln werden die bankmäßigen Diskont- und Einziehungsspesen zuzüglich zum Kaufpreis berechnet. Wenn als Zahlungsweg zwischen Käufer und Verkäufer das SEPA-Lastschriftverfahren vereinbart wurde, verpflichtet sich der Käufer, das dazu notwendige Mandat zu erteilen und für eine ausreichende Deckung des Kontos bei Fälligkeit zu sorgen. Die Frist für die Vorabankündigung (Prenotification) wird auf einen Tag verkürzt Kosten, die auf Grund von Nichteinlösung oder Rückbuchung der Lastschrift entstehen, gehen zu Lasten des Käufers, solange die Nichteinlösung oder die Rückbuchung nicht durch die MAINCOR verursacht wurde. Bei Leasingverträgen ist die Fälligkeit zum 29. des jeweiligen Monats bzw. des darauf folgenden Geschäftstags im Voraus für den jeweiligen Folgemonat festgelegt.
4.4. Übersteigt die vereinbarte Lieferzeit den Zeitraum von mehr als sechs Wochen ab Vertragsschluss oder verzögert sich die Lieferung um mehr als sechs Wochen ab Vertragsschluss aus Gründen, die allein der Besteller zu vertreten hat oder die allein in sein Risikobereich fallen, ist MAINCOR berechtigt, den vereinbarten Preis anzupassen, soweit nach Vertragsschluss erhebliche Änderungen der Energie-, Material-, Arbeits- und Rohstoffkosten eingetreten sind. Beträgt die Erhöhung mehr als 10 % des ursprünglich vereinbarten Entgeltes, ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten; das Rücktrittsrecht ist schriftlich zu erklären. Dieses Rücktrittsrecht entfällt, wenn der Besteller es nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen, beginnend mit dem Datum der Mitteilung der Preisanpassung, gegenüber MAINCOR ausübt.
4.5. Der Besteller kommt mit Überschreitung der in Ziffer 4.3. benannten Frist oder abweichend davon durch Überschreitung des vereinbarten Zahlungstermins ohne weitere Erklärung in Zahlungsverzug. Bei Zahlungsverzug kann MAINCOR vom Tag der Fälligkeit an Verzugszinsen in Höhe von 8 %punkten über dem Basiszinssatz verlangen. MAINCOR bleibt der Nachweis eines höheren und über den Verzugszins in Höhe von 8 %punkten über den Basiszinssatz hinausgehenden Verzugsschadens vorbehalten. Dem Besteller ist der Nachweis gestattet, dass der Verzugsschaden von MAINCOR nicht höher als 8 %punkte über dem Basiszinssatz ist. Weiterhin ist MAINCOR im Falle des Zahlungsverzuges durch den Besteller berechtigt, die Erbringung der weiteren vertraglichen Leistungen zurückzuhalten bis der Besteller nach Wahl von MAINCOR Zahlung geleistet oder Sicherheit in Form einer selbstschuldnerischen, unwiderruflichen und unbefristeten Bürgschaft einer deutschen Großbank oder Sparkasse erbracht hat.
4.6. Bei Überschreitung der Fälligkeit von einer Rechnung kann ein Lieferstopp erfolgen und die fällige Forderung kann an ein Inkasso Unternehmen weitergegeben werden. Kommt der Besteller seiner fälligen Zahlungsverpflichtung trotz einer mit einer Mahnung einhergehenden Fristsetzung nicht nach, kann MAINCOR vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen einschließlich des entgangenen Gewinns verlangen. MAINCOR muss sich jedoch anrechnen lassen, was MAINCOR infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart hat oder durch anderweitige Verwendung der Arbeitskräfte von MAINCOR erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Soweit sich MAINCOR ersparte Aufwendungen anrechnen lassen muss, genügt MAINCOR seiner Nachweispflicht zur Höhe dieser Ersparnisse, wenn MAINCOR die Differenz zwischen dem erwarteten und tatsächlichen betrieblichen Belastungsverlauf durch einen unabhängigen Steuerberater oder gleichwertigen Sachverständigen mit Zahlen belegt, die der unabhängige Steuerberater oder gleichwertige Sachverständige glaubhaft aus den Büchern von MAINCOR gewonnen hat. MAINCOR kann abweichend hiervon die als Ersparnis abzuziehenden Beträge mit 60 % der auf die nicht erbrachten Leistungen entfallenden Vergütung pauschalieren. Dem Besteller bleibt der Nachweis offen, dass die durch die Kündigung tatsächlich entfallenden Kosten den vorgenannten Pauschalsatz übersteigen. Unberührt bleibt die Verpflichtung von MAINCOR, sich etwaige Ersatzeinkünfte wegen einer möglichen anderweitigen Verwendung der Arbeitskräfte von MAINCOR anrechnen zu lassen.
4.7. Bei wirtschaftlichem Unvermögen des Bestellers, insbesondere bei Insolvenzantrag oder berechtigten Zweifeln an der fortbestehenden Bonität, kann MAINCOR alle noch nicht fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller geltend machen und für künftige Leistungen einen Vorschuss verlangen.
4.8. Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Besteller ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, es sei denn, das Zurückbehaltungsrecht beruht auf dem gleichen Vertragsverhältnis und die Lieferung ist offensichtlich mangelhaft; in einem solchen Fall ist der Besteller nur zur Zurückbehaltung berechtigt, soweit der einbehaltene Betrag im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung, insbesondere einer Mangelbeseitigung steht. Zur Aufrechnung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, ist der Besteller nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, von MAINCOR anerkannt wurden oder unstreitig sind. Der Besteller ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen Mängeln geltend zu machen, wenn er fällige Zahlungen nicht geleistet hat und der fällige Betrag in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der – mit Mängeln behafteten – Lieferung steht.
4.9. Der Besteller ist zur Abtretung von Forderungen an Dritte, die ihm gegenüber MAINCOR zustehen, nur nach der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch MAINCOR berechtigt. § 354a HGB bleibt hiervon unberührt.
4.10. Ist der Besteller gegenüber MAINCOR aus mehreren Schuldverhältnissen zur Zahlung verpflichtet und reicht eine von ihm geleistete Zahlung nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, ist MAINCOR – trotz entgegenstehender Angaben des Bestellers – berechtigt, Zahlungen des Bestellers zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Hat der Besteller außer der Hauptforderung auch Zinsen und Kosten zu entrichten, ist MAINCOR berechtigt, eine zur Tilgung der ganzen Schuld nicht ausreichende Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen. MAINCOR wird den Besteller über die Art der erfolgten Verrechnung informieren.
5. Liefer- und Leistungszeit
5.1. Termine und Fristen sind, soweit sie nicht ausdrücklich und schriftlich als verbindlich vereinbart wurden, unverbindlich. Der Besteller kann vier Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist MAINCOR schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern.
5.2. Der Beginn der Frist verschiebt sich bis zur Erfüllung etwaiger Mitwirkungspflichten des Bestellers, insbesondere durch die Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Plänen, Genehmigungen, Freigaben sowie durch die Einhaltung vereinbarter Zahlungsbedingungen und sonstiger Verpflichtungen des Bestellers.
5.3. MAINCOR kann unbeschadet der Rechte von MAINCOR aus Verzug des Bestellers gegenüber dem Besteller eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Besteller seinen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber MAINCOR nicht nachkommt.
5.4. Der Einhaltung der Lieferfrist steht es gleich, wenn MAINCOR die Versandbereitschaft gegenüber dem Besteller innerhalb der Lieferfrist angezeigt hat.
5.5. MAINCOR haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse verursacht worden sind und die MAINCOR nicht zu vertreten hat; zu den Fällen höherer Gewalt und der sonstigen nicht vorhersehbaren Ereignisses zählen u.a. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streiks, Aussperrungen, Naturereignisse, Betriebstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- und Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Zulieferer trotz eines zuvor abgeschlossenen kongruenten Deckungsgeschäftes und ähnliche unvorhersehbare Gegebenheiten. Dies gilt auch dann, wenn die Umstände bei Subunternehmern oder Zulieferern eintreten, die MAINCOR zur Vertragserfüllung eingeschaltet oder hinzugezogen hat und die Einschaltung anderer Subunternehmer oder Zulieferer nicht möglich gewesen ist. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann nicht von MAINCOR zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. MAINCOR wird den Besteller unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Bekanntwerden des leistungshindernden Ereignisses schriftlich auf die Verhinderung und deren Gründe hinweisen.
5.6. Für den Fall einer nur vorübergehenden Verhinderung gemäß der Ziffer 5.5. verschieben sich Fristen und rmine um die Dauer des leistungshindernden Ereignisses zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit nach Wegfall des fristhemmenden Ereignisses. Sofern eine Verhinderung gemäß der Ziffer 5.5. MAINCOR die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht innerhalb eines Zeitraumes von vier Monaten behoben ist, kann MAINCOR ganz oder teilweise von dem Vertrag zurücktreten. Weiterhin kann MAINCOR von dem Besteller innerhalb einer angemessenen Frist die Erklärung abverlangen, ob er wegen der Verzögerung der Leistung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht. Erklärt sich der Besteller nicht, kann MAINCOR ebenfalls von dem Vertrag zurücktreten. In beiden Fällen erfolgt der Rücktritt von MAINCOR ohne schadensersatzpflichtig zu sein. Im Falle des Rücktritts wird MAINCOR die entsprechende Gegenleistung dem Besteller unverzüglich erstatten, sofern er eine solche bereits geleistet hat.
5.7. Der Eintritt eines Lieferverzugs durch MAINCOR bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall hat jedoch der Besteller MAINCOR eine angemessene Nachfrist – beginnend vom Tage des Eingangs der schriftlichen In-Verzug-Setzung bei MAINCOR oder im Fall einer kalendermäßig bestimmten Frist beginnend mit dem Folgetag – zu gewähren.
5.8. Gerät MAINCOR außer in den Fällen der Ziffern 5.4. bis 5.6. mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird MAINCOR eine Lieferung oder Leistung unmöglich, so ist die Haftung von MAINCOR auf Schadensersatz nach Maßgabe der Ziffer 8. beschränkt.
5.9. MAINCOR ist zu Teillieferungen und zu Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit dies für den Besteller zumutbar ist und sich keine Nachteile für den Besteller hieraus ergeben.
5.10. Kommt der Besteller in Annahmeverzug, so ist MAINCOR berechtigt, Ersatz des entstandenen Schadens und etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Gleiches gilt, wenn der Besteller Mitwirkungspflichten schuldhaft verletzt. Mit Eintritt des Annahme- bzw. Schuldnerverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Besteller über. Die Ziffer 6. bleibt unberührt.
6. Lieferung, Gefahrübergang, Versand und Verpackung
6.1. Sofern sich aus der schriftlichen Vereinbarung zwischen MAINCOR und dem Besteller nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Auf Verlangen und Kosten des Bestellers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt. Die Versandart und der Versandweg stehen mangels besonderer Weisung unter Ausschluss jeder Haftung im Ermessen von MAINCOR. Die Verladung und der Versand erfolgen unversichert auf Gefahr des Bestellers. MAINCOR bemüht sich, hinsichtlich Versandart und Versandweg Wünsche und Interessen des Bestellers zu berücksichtigen; dadurch bedingte Mehrkosten – auch bei vereinbarter Frachtfreilieferung – gehen zu Lasten des Bestellers. Auf Wunsch und auf Kosten des Bestellers wird MAINCOR die Lieferung durch eine Transportversicherung absichern. MAINCOR übernimmt jedoch keine Verantwortung für die Durchführung der Versicherung.
6.2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe an den Besteller über; die Ziffer 6.1. Absatz 1 bleibt unberührt. Im Falle des Versands der Ware geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an einem Spediteur oder Frachtführer oder einen sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Besteller über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. der Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller im Verzug der Annahme ist.
6.3. Kommt der Besteller in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung aus anderen, vom Besteller zu vertretenden Gründen, so ist MAINCOR berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z. B. Lagerkosten) zu verlangen. Gleiches gilt, wenn kein genauer Liefertermin vereinbart war, nach der Anzeige der Versandbereitschaft durch MAINCOR. Die pauschale Entschädigung beträgt für jeden angefangenen Monat 0,5 % des Wertes bzw. Preises des Liefergegenstandes, höchstens jedoch 5 % des Wertes bzw. Preises des Liefergegenstandes.
Der Nachweis eines höheren Schadens von MAINCOR und die Geltendmachung weiterer gesetzlicher Ansprüche durch MAINCOR (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung und Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen.
Dem Besteller ist der Nachweis gestattet, dass MAINCOR kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist.
6.4. Die Art der Verpackung steht mangels besonderer Vereinbarung im Ermessen der MAINCOR. Verpackungen werden durch MAINCOR zu Selbstkosten berechnet. MAINCOR nimmt Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung nicht zurück. Hiervon ausgenommen sind Paletten. Der Besteller hat auf eigene Kosten für die Entsorgung der Verpackung zu sorgen.
7. Gewährleistung
7.1. Eine Gewährleistungspflicht von MAINCOR besteht grundsätzlich und zu den nachfolgend genannten Bedingungen nur dann, wenn der Besteller bei der Verwendung der Leistungen von MAINCOR die Parameter von MAINCOR gemäß der Ziffer 2. beachtet.
7.2. Bei nur unerheblichen Abweichungen der gelieferten Ware von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung, bei übermäßiger Beanspruchung, bei Verwendung ungeeigneter oder sonstiger und nicht den Spezifikationen entsprechender Betriebsmittel oder bei Mängeln, die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach Vertrag nicht vorausgesetzt sind, und bei handelsüblichen Mengenabweichungen stehen dem Besteller keine Mängelansprüche zu.
Die Gewährleistungspflicht erlischt auch dann, wenn die Ware von dem Besteller oder einem Dritten oder durch den Einbau von Teilen fremder Herkunft unsachgemäß verändert wird, es sei denn, dass der Mangel nicht im kausalen Zusammenhang mit diesen Maßnahmen steht. Ferner erlischt die Gewährleistungspflicht für vom Besteller oder einem Dritten vorgenommene unsachgemäße Montage oder Instandsetzung sowie bei der Nichtbeachtung von Bedienungs- und Wartungsanleitungen, Verwendungs-, Behandlungs- und Einbauvorschriften und bei einer fehlerhaften Wahl der Versendung und Verpackung, wenn diese aufgrund von Vorgaben des Bestellers erfolgt. Ansonsten bestehen Mängelansprüche zu denn nachfolgenden Bedingungen nur dann, wenn der Besteller seinen gesetzlich geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
7.3. Die Nacherfüllung kann nach Wahl von MAINCOR durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Ersatzlieferung erfolgen; eine Nacherfüllung in diesem Sinn gilt erst bei zwei erfolglosen Versuchen als fehlgeschlagen. MAINCOR hat alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit diese nicht dadurch entstehen, dass die Ware an einen anderem Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde. Stellt sich ein Mangelbeseitigungsanspruch des Bestellers als unberechtigt heraus, kann MAINCOR die hieraus entstandenen Kosten gegenüber dem Besteller geltend machen.
7.4. Schlägt die Mangelbeseitigung fehl oder ist MAINCOR zur Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage oder verzögert sich diese über eine angemessene Frist hinaus, aus Gründen, die MAINCOR zu vertreten hat, so ist der Besteller berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder eine Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen.
7.5. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegenüber MAINCOR bestehen nur dann, wenn der Besteller mit seinen Vertragspartner keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Die Ziffer 7.3. gilt entsprechend.
8. Haftung und Schadensersatz
8.1. Die Haftung von MAINCOR auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Verzug, Unmöglichkeit, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzungen, Verletzungen von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe der Ziffer 8. eingeschränkt.
8.2. MAINCOR haftet nicht
a.) im Falle einfacher Fahrlässigkeit der Organe, gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten von MAINCOR;
b.) im Falle grober Fahrlässigkeit nichtleitender Angestellten und einfachen Erfüllungsgehilfen von MAINCOR, soweit es sich nicht um vertragswesentliche Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtungen zur rechtzeitigen mangelfreien Lieferung sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Besteller die vertragsgemäße Verwendung der Ware ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib und Leben von Personal des Bestellers oder Dritten oder das Eigentum des Bestellers vor erheblichen Schäden bezwecken.
8.3. Soweit MAINCOR gemäß der Ziffer 8.2. dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die MAINCOR bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die MAINCOR bekannt waren oder die MAINCOR hätte erkennen müssen, bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstandes sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung der Ware typischerweise zu erwarten sind.
8.4. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten im gleichen Umfang zu Gunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen MAINCOR.
8.5. Im Übrigen beschränkt sich die Haftung von MAINCOR, soweit gesetzlich zulässig, auf den Umfang, den die gedeckte Betriebshaftpflichtversicherung von MAINCOR anerkennt und erstattet.
8.6. Soweit MAINCOR technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von MAINCOR geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
8.7. Die Einschränkungen gemäß der Ziffern 8.1. bis 8.5. gelten nicht für die Haftung von MAINCOR wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich der Organe, gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten von MAINCOR, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
9. Verjährung
9.1. Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Leistung – gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt 1 Jahr. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB (Rechtsmängeln bei unbeweglichen Sachen), § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke, Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch des Unternehmers) oder § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke oder Werke, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht). Die im vorstehenden Satz 2 genannten Fristen unterliegen einer Verjährungsfrist von 3 Jahren.
9.2. Die Verjährungsfristen nach Ziffer 9.1. gelten auch für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen MAINCOR, die mit einem Mangel im Zusammenhang stehen – unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruches. Soweit Schadensersatzansprüche jeder Art gegenüber MAINCOR bestehen, die ihrerseits nicht mit einem Mangel zusammen hängen, gelten für sie ebenfalls die Verjährungsfrist der Ziffer 9.1.
9.3. Die Verjährungsfristen der Ziffer 9.1. und der Ziffer 9.2. gelten mit folgender Maßgabe:
- die Verjährungsfristen gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes;
- die Verjährungsfristen gelten auch dann nicht, wenn MAINCOR den Mangel arglistig
verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Leistung übernommen hat. Hat MAINCOR einen Mangel arglistig verschwiegen, so gelten in diesem Fall anstelle der in Ziffer 9.1. genannten Fristen die gesetzlichen Verjährungsfristen; - die Verjährungsfristen gelten für Schadensersatzansprüche zudem nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder Gesundheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
10. Eigentumsvorbehalt
10.1. Die von MAINCOR gelieferte Ware steht unter verlängertem Eigentumsvorbehalt (Vorbehaltsware). MAINCOR behält sich das Eigentum, soweit gesetzlich zulässig, an der Ware bis zur Erfüllung aller Forderungen, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, die MAINCOR gegenüber dem Besteller jetzt oder künftig zustehen, vor.
10.2. Der Besteller hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und diese auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
10.3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist MAINCOR zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.
10.4. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes, die Rücknahme der Ware sowie die Pfändung der Vertragsleistung durch MAINCOR gelten als Rücktritt vom Vertrag, sofern nichts anderes ausdrücklich durch MAINCOR schriftlich erklärt wird.
10.5. Die Verarbeitung oder die Umbildung der vertraglichen Leistung durch den Besteller wird stets für MAINCOR vorgenommen. Werden die vertraglichen Leistungen mit anderen, MAINCOR nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt MAINCOR das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der vertraglichen Leistung zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Der Besteller verwahrt das Miteigentum für MAINCOR.
10.6. Wird die vertragliche Leistung mit anderen, MAINCOR nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt MAINCOR das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der vertraglichen Leistung zu den anderen vermischten Gegenständen. Der Besteller verwahrt auch in diesen Fällen das Miteigentum für MAINCOR.
10.7. Der Besteller darf die vertragliche Leistung weder verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen, Beschädigungen, Zerstörungen sowie Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen durch Dritte, hat der Besteller MAINCOR unverzüglich davon zu benachrichtigen und MAINCOR alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung der Rechte von MAINCOR erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. Dritte sind auf das Eigentum von MAINCOR hinzuweisen.
10.8. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware ordnungsgemäß im Geschäftsverkehr zu veräußern oder zu verwenden, solange er nicht im Zahlungsverzug ist. Zur Sicherung der Kaufpreisschuld während des Eigentumsvorbehalts tritt der Besteller eventuelle Forderungen (einschließlich der Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe) aus der Weiterveräußerung des Vorbehaltseigentums oder aus einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware hiermit an MAINCOR ab. Die Abtretung erfolgt sicherungshalber im vollen Umfang. MAINCOR nimmt die Abtretung hiermit an. Die Abtretung erstreckt sich, falls der Besteller mit dem Nacherwerber ein Kontokorrentverhältnis unterhält, auch auf ein positives Saldo des Bestellers im Kontokorrentverhältnis zu dem Dritten bis zur Höhe der Kaufpreisforderung. Die Ermächtigung zur Weiterveräußerung kann MAINCOR widerrufen, wenn zwischen dem Besteller und seinen Kunden ein Verbot der Abtretung der Forderung des Bestellers gegenüber seinen Kunden besteht.
10.9. Der Besteller wird widerruflich ermächtigt, die an MAINCOR abgetretenen Forderungen für Rechnung von MAINCOR im eigenen Namen einzuziehen unter Beachtung gesetzlichen Regelungen (wie z.B. SEPARichtlinien). Die Einzugsermächtigung kann jederzeit widerrufen werden, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt, ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird oder der Besteller seine Zahlungen einstellt. Im Falle der Widerrufs der Einziehungsermächtigung durch MAINCOR ist der Besteller verpflichtet, MAINCOR die abgetretene Forderung zu benennen und den Schuldner (Dritten) bekannt zu geben und alle sonstigen zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen sowie die dazugehörigen Unterlagen an MAINCOR auszuhändigen und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung zu Gunsten von MAINCOR anzuzeigen.
11. Gewerbliche Schutzrechte
11.1. MAINCOR haftet für Ansprüche aus der Verletzung gewerblicher Schutz- und Urheberrechte nur dann, wenn MAINCOR die Verletzung der gewerblichen Schutz- und Urheberrechte zu vertreten hat und die Schutz- und Urheberrechte nicht im Eigentum des Bestellers oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens stehen, an dem der Besteller unmittelbar oder mittelbar durch eine Kapitalbeteiligung oder durch Stimmrechte mehrheitlich beteiligt ist.
11.2. Eine Haftung von MAINCOR ist auch dann ausgeschlossen, wenn der Besteller MAINCOR nicht unverzüglich nach Bekannt werden von Verletzungsrisiken und behaupteten Verletzungen unterrichtet und die Führung sowie die Art und Weise der Führung von Rechtstreitigkeiten nicht in das Ermessen von MAINCOR stellt.
11.3. Etwaige Ansprüche des Bestellers aus der Verletzung von Schutz- oder Urheberrechten sind weiterhin dann ausgeschlossen, wenn die Verletzungen durch Vorgaben (z.B. Zeichnungen, Modelle oder diesen gleichkommende sonstige Beschreibungen und Anordnungen) des Bestellers bedingt sind, oder auf vom Besteller vorgenommenen Änderungen der Ware oder aus der Nutzung im Zusammenwirken mit einem anderen, nicht von MAINCOR stammenden Gegenstand beruhen. Gleiches gilt, wenn die Ware in einer Weise benutzt wird, die für MAINCOR bei Abschluss des Vertrages nicht vorauszusehen war.
11.4. Im Falle des Vorliegens von Verletzungen von Schutz- oder Urheberrechten ist MAINCOR berechtigt, zugunsten des Bestellers für die Ware eine Lizenz zu erwerben oder den Vertragsgegenstand zu modifizieren oder durch eine gleichartige Ware auszutauschen, so das die Verletzungshandlung beseitigt und der vertraglich vorgesehene Zweck gewährleistet wird.
11.5. Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen die Ziffer 7. in Verbindung mit den Ziffern 8. und 9. abschließend.
12. Geheimhaltung, Datenschutz und Treuepflicht
12.1. Die Vertragspartner verpflichten sich zu einem loyalen Verhalten untereinander. Insbesondere haben sie die Abwerbung einzelner Mitarbeiter des anderen Vertragspartners zu unterlassen.
12.2. Die Vertragspartner verpflichten sich, ihnen im Rahmen des Vertrages direkt oder indirekt zur Kenntnis gelangte Daten und Informationen des anderen Vertragspartners, gleich ob mündlich, schriftlich oder in sonstiger Weise, auch nach Beendigung des Vertrages geheim zu halten und nur im Sinne des Vertrages zu verwenden. Dies gilt auch für Daten und Informationen, die nicht als vertraulich bezeichnet oder übermittelt worden sind, sofern diese Daten und Informationen als vertraulich anzusehen sind. Dies gilt nicht, wenn die Daten und Informationen zum Zeitpunkt ihres Bekanntwerdens bereits offenkundig und jedem Dritten zugänglich sind oder wenn diese Daten und Informationen durch einen Dritten übermittelt werden, der nicht der Geheimhaltung unterliegt oder wenn diese Daten und Informationen aufgrund eines Gesetzes zwingend mitzuteilen sind sowie wenn diese Daten und Informationen an die Rechts- und Steuerberater der jeweiligen Vertragspartner zum Zweck der Beratung weitergegeben werden.
12.3. Die Vertragspartner stellen sicher, dass sämtliche Mitarbeiter oder Dritte, die zur Erfüllung der vertraglichen Leistung hinzugezogen werden, sich ebenfalls dieser Geheimhaltungsverpflichtung unterwerfen.
12.4. Die Vertragspartner verzichten auf die Geltendmachung etwaiger Schadensersatzansprüche, die daraus resultieren, dass sich unberechtigte Dritte auf illegale Art und Weise Zugriff auf die jeweiligen Daten und Informationen des Vertragspartners verschaffen. Dies gilt nicht, wenn der Zugriff aufgrund einer Pflichtverletzung des Vertragspartners erst ermöglicht wurde.
12.5. Gesetzliche Bestimmungen, insbesondere Bestimmungen zum Datenschutz bleiben hiervon unberührt.
12.6. Stellt eine Partei der anderen Partei Zeichnungen, technische Unterlagen oder andere technische Informationen über die Ware vor oder nach Vertragschluss zur Verfügung, bleiben diese Eigentum der vorlegenden Partei. Ohne Zustimmung der vorlegenden Partei dürfen diese nur für den bestimmungsgemäßen Zweck genutzt werden. Sie dürfen nicht ohne Zustimmung der vorlegenden Partei für andere Zwecke genutzt, kopiert, reproduziert, an Dritte weitergegeben oder bekannt gegeben werden.
13. Warenannahme
13.1 Bei der Warenannahme muss eine Kontrolle der Packstücke auf Vollständigkeit und Beschädigung erfolgen. Bei offensichtlichen Teilfehlmengen der Packstücke, Beschädigungen der Verpackung oder der Ware muss dies unbedingt schriftlich auf dem Speditionsübergabeschein oder Scanner (mit kurzer Beschreibung, wie z. B. „Karton aufgerissen“ oder „ein Bund fehlt“) dokumentiert werden. Ohne diese Dokumentation wird sonst mit der Unterzeichnung der Sendungsempfangsbestätigung bestätigt, dass die Sendung in einwandfreiem und vollständigem Zustand angeliefert wurde.
13.2 In Anwesenheit des Spediteurs ist die Sendung auf eventuelle Schäden und auf Vollständigkeit zu prüfen. Sollten auch lediglich kleine Mängel an der Verpackung oder Ware festgestellt werden, sind diese umgehend beim Transporteur (Fahrer) anzuzeigen. Der Fahrer ist verpflichtet, diese auf der Empfangsbestätigung zu quittieren.
13.3 Sollten keine Informationen auf den Frachtbriefen oder Scanner vermerkt worden sein, erlischt jeglicher Reklamationsanspruch.
13.4 Sollten Beschädigungen an Ware erst beim Auspacken der Ware festgestellt werden (maximal innerhalb 5 Tagen nach Auslieferung), muss die Beschädigung umgehend fotografiert und der Schaden mit einer kurzen Schadensbeschreibung an den Außendienstmitarbeiter/Vertriebsmitarbeiter gemeldet werden. Fotos müssen mitgesendet werden (verdeckter Schaden).
13.5 Eine spätere Reklamation eines verdeckten Schadens als nach 5 Tagen nach Auslieferung ist ausgeschlossen.
14. Reklamationen / Warenrücksendungen
14.1 Warenrücksendungen müssen immer vorab mit dem jeweiligen Außendienstmitarbeiter/ Vertriebsmitarbeiter besprochen werden.
14.2 Rückholungen können nur über den von MAINCOR beauftragten Spediteur abgewickelt werden.
14.3 Bei Kundenverschulden ist keine Rückholung von Volumenware, wie z. B. Stangenware, Dämmmaterial, Noppenplatte, möglich.
14.4 Der Zustand der Ware muss neu und originalverpackt sein. Sollte dies nicht der Fall sein erfolgt keine Gutschrift der Ware und die Ware steht im Lager MAINCOR zur Abholung bereit.
14.5 Die Rücknahmegebühr wird bei Kundenverschulden berechnet.
14.6 Andere Vereinbarungen bedürfen der Schriftform oder der schriftlichen Zustimmung von MAINCOR.
15. Sonstige Bestimmungen
15.1 Der Besteller stellt sicher, dass die Nutzung der Ware durch ihn oder seine Vertragspartner nicht zu einer Verletzung öffentlich-rechtlicher oder anderer zwingender gesetzlichen Vorschriften führt. Wenn und soweit ein vertragwidriges Verhalten des Bestellers zu Ansprüchen gegenüber MAINCOR führt, hat der Besteller MAINCOR von diesen Ansprüchen freizustellen. Im Falle der Geltendmachung von Ansprüchen, die auf ein vertragswidriges Verhalten zurückzuführen sind, ist MAINCOR berechtigt, die Nutzung der vertraglichen Leistungen durch den Besteller bis zur abschließenden Klärung dem Besteller gegenüber zu untersagen.
15.2 Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus diesem Vertrag durch den Besteller an Dritte bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch MAINCOR. Dies gilt insbesondere auch für den Lieferanspruch des Bestellers.
15.3 Sollten unvorhergesehene Umstände im Sinne der Ziffern 5.4. oder 5.5. die wirtschaftliche Bedeutung des mit dem Besteller geschlossenen Vertrages wesentlich ändern oder auf den Betrieb von MAINCOR einen wesentlichen Einfluss haben, wird der mit dem Besteller geschlossene Vertrag unter Beachtung des Grundsatzes von Treu und Glauben diesen geänderten Umständen unter Beachtung der beidseitigen Interessen angepasst. Ist eine Einigung nicht zu erzielen, so kann MAINCOR nach Maßgabe der Ziffer 5. vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt auch dann, wenn zunächst zwischen MAINCOR und dem Besteller eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart war. Der Rücktritt ist dem Besteller unverzüglich mitzuteilen.
15.4 Auf den diesen AGB zu Grunde liegenden Vertrag ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden. Der Gerichtsstand ist, soweit der Besteller keine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Sitz von MAINCOR. Der Gerichtsstand gilt auch für deliktische Ansprüche. MAINCOR kann den Besteller auch an dessen Sitz verklagen.
15.5 Änderungen und Ergänzungen des diesen AGB zu Grunde liegenden Vertrages sowie dieser AGB selbst bedürfen der Schriftform.
15.6 Der Besteller wird nach den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes darauf hingewiesen, dass seine Daten für die Abwicklung der geschäftlichen Beziehungen mit Hilfe der EDV gespeichert und bearbeitet werden.
15.7 Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
15.8 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort der Geschäftssitz von MAINCOR.